" Der Gesuchsgegner [= Kläger] verpflichtet sich, das Scheidungsbegehren in Bratislava (vgl. Replikbeilage 1) umgehend zurückzuziehen. Sobald das ausländische Scheidungsverfahren abgeschrieben ist, ist jede Partei berechtigt, gestützt auf die hier unterzeichnete Konvention ein Scheidungsverfahren auf gemeinsames Begehren beim Bezirksgericht Kulm einzureichen. Beide Ehegatten erklären bereits heute, dass der gemeinsame Wille auf eine Scheidung nach Art. 111/112 ZGB in der Schweiz gegeben ist. Entsprechend kann sich keine der Parteien auf die zweijährige Wartefrist berufen."