Insbesondere wusste die Klägerin vor Einreichung der vorliegenden Beschwerde, dass die Abweisung ihres URP-Gesuchs sowie die Kostenvorschussverfügung gleichentags ergingen. An der vorliegenden Beschwerde bestand somit von Anfang an kein rechtlich geschütztes Interesse. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege ist somit abzuweisen. Das Obergericht erkennt: 1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 2. Das Gesuch um Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege wird abgewiesen. 3. Die obergerichtliche Spruchgebühr von Fr. 300.00 wird der Klägerin auferlegt. 4. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.