3. Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat die Klägerin die obergerichtliche Entscheidgebühr zu tragen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Diese ist auf Fr. 300.00 festzusetzen (§ 10 Abs. 2 lit. b GebührD). Anspruch auf Entschädigung besteht nicht.