Denn inhaltliche Rügen, d.h. die Höhe des Kostenvorschusses betreffend, erhebt die Klägerin keine. Folglich besteht an der Überprüfung der Kostenvorschussverfügung vom 12. Mai 2025 gar kein rechtlich geschütztes Interesse. Das von ihr mit der Beschwerde gegen die Kostenvorschussverfügung beabsichtigte Ziel, nämlich die Unterbrechung der Frist zur Bezahlung des Kostenvorschusses, ist, wie oben ausgeführt, mit einer Erstreckung der Zahlungsfrist beim Instruktionsrichter der Vorinstanz bzw. der aufschiebenden Wirkung im Beschwerdeverfahren betreffend die Abweisung ihres URP-Gesuchs, welches Gegenstand des Beschwerdeverfahrens ZSU.2025.143 ist, zu verfolgen.