2.2.2.2. Die Klägerin hat gegen den abweisenden URP-Entscheid der Vorinstanz am 2. Juni 2025 beim Obergericht des Kantons Aargau Beschwerde erhoben (separates Verfahren ZSU.2025.143). Zudem hat sie bei der Vorinstanz bereits am 22. Mai 2025 eine Erstreckung der Frist zur Leistung des Kostenvorschusses bis am 23. Juni 2025 verlangt. Diese wurde ihr mit Verfügung vom 26. Mai 2025 gewährt. Das Geschehen nach Ablauf dieser Frist entzieht sich der Kenntnis des Obergerichts, ist für den vorliegenden Entscheid aber auch nicht von Belang. Denn inhaltliche Rügen, d.h. die Höhe des Kostenvorschusses betreffend, erhebt die Klägerin keine.