die Beschwerde gegen das abgewiesene Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege zu beantragen (BGE 138 III 163 E. 4.2; WUFFLI/FUHRER, Handbuch unentgeltliche Rechtspflege im Zivilprozess, 2019 Rz. 1006). Ebenso kann die Rechtsmittelinstanz, bei welcher gegen den abweisenden URP-Entscheid Beschwerde geführt wird, um aufschiebende Wirkung der Beschwerde ersucht werden. Wird diese gewährt, wird eine allfällig von der Vorinstanz bereits gesetzte Frist für die Bezahlung eines Kostenvorschusses hinfällig und muss der gesuchstellenden Partei bei Abweisung der Beschwerde erneut Frist für die Bezahlung des Kostenvorschusses eingeräumt werden (Urteil des Bundesgerichts 5A_499/2013 vom 3. September