Die Vorinstanz ist dieser Vorgabe insoweit nachgekommen, als sie erst mit Abweisung des Gesuchs um unentgeltliche Rechtspflege die Frist zur Leistung eines Kostenvorschusses angesetzt hat. Entscheidet sich der vorinstanzliche Instruktionsrichter wie vorliegend dafür, mit Abweisung des Gesuchs um unentgeltliche Rechtspflege gleichzeitig einen Kostenvorschuss einzuverlangen, liegt es an der gesuchstellenden Partei, beim Instruktionsrichter die Erstreckung der Kostenvorschussfrist bis zum Entscheid der Rechtsmittelinstanz über -4-