2.2.2. 2.2.2.1. Solange über das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege nicht entschieden ist, darf kein Kostenvorschuss einverlangt werden bzw. führt das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege zu einer Art Suspensivwirkung (BGE 138 III 163 E. 4.2 [= Pra 102 {2013} Nr. 98]). Die Vorinstanz ist dieser Vorgabe insoweit nachgekommen, als sie erst mit Abweisung des Gesuchs um unentgeltliche Rechtspflege die Frist zur Leistung eines Kostenvorschusses angesetzt hat.