2.2. 2.2.1. Wie die Klägerin selbst festgestellt hat, hat die Vorinstanz über ihr Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege entschieden, indem sie dieses mit (separater) Verfügung vom 12. Mai 2025 abgewiesen hat. Soweit die Klägerin die Auffassung vertritt, die angefochtene Kostenvorschussverfügung sei aufzuheben, weil eine solche erst nach rechtskräftigem Entscheid über die unentgeltliche Rechtspflege ergehen dürfe, ist ihr nicht zuzustimmen. Es war der Vorinstanz unbenommen, gleichzeitig mit der Abweisung des Gesuchs um unentgeltliche Rechtspflege einen Kostenvorschuss zu verlangen.