2. 2.1. Die Klägerin bringt in ihrer Beschwerde im Wesentlichen vor, die Vorinstanz habe gegen die gesetzlichen Bestimmungen zur unentgeltlichen Rechtspflege gehandelt, indem sie einen Kostenvorschuss eingefordert habe, ohne gleichzeitig über die unentgeltliche Rechtspflege entschieden zu haben. Die Verfügung sei bereits aus diesem Grund aufzuheben. Die Verfügung, mit welcher das Gesuch um Erteilung der unentgeltlichen Rechtspflege abgewiesen worden sei, sei der Klägerin erst am 23. Mai 2025 zugestellt worden.