3. Gegen die ihr am 13. Mai 2025 zugestellte Kostenvorschussverfügung erhob die Klägerin am 23. Mai 2025 fristgerecht beim Obergericht des Kantons Aargau Beschwerde mit den folgenden Anträgen: " 1. Die Verfügung vom 12. Mai 2025 des Bezirksgerichts Aarau sei aufzuheben; und es sei die Beschwerdeführerin von der Pflicht zur Bezahlung eines Kostenvorschusses im Verfahren OZ.2025.11 / st zu befreien. 2. Das vorliegende Verfahren sei zu sistieren bis zum rechtskräftigen Entscheid über die Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege.