1. 1.1. Beim Bezirksgericht Aarau, Zivilgericht, ist zwischen den Parteien ein Verfahren in einer erbrechtlichen Angelegenheit rechtshängig (OZ.2025.11). Die Klägerin ersuchte um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege. 1.2. Mit Verfügung vom 12. Mai 2025 wurde das Gesuch der Klägerin um Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege abgewiesen. 2. Mit separater, ebenfalls mit 12. Mai 2025 datierter Verfügung, wurde der Klägerin eine Frist von 10 Tagen zur Leistung eines Kostenvorschusses in der Höhe von Fr. 14'600.00 angesetzt.