Obergericht Zivilgericht, 3. Kammer ZOR.2025.22 (OZ.2025.11) Art. 45 Entscheid vom 9. Juli 2025 Besetzung Oberrichterin Massari, Präsidentin Oberrichter Holliger Oberrichterin Merkofer Gerichtsschreiber i.V. F. Steiner Klägerin A._____, […] vertreten durch Rechtsanwalt Alexander Kunz, […] Beklagter B._____, […] vertreten durch Rechtsanwalt Willy Bolliger, […] Gegenstand Kostenbeschwerde -2- Das Obergericht entnimmt den Akten: 1. 1.1. Beim Bezirksgericht Aarau, Zivilgericht, ist zwischen den Parteien ein Ver- fahren in einer erbrechtlichen Angelegenheit rechtshängig (OZ.2025.11). Die Klägerin ersuchte um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege. 1.2. Mit Verfügung vom 12. Mai 2025 wurde das Gesuch der Klägerin um Be- willigung der unentgeltlichen Rechtspflege abgewiesen. 2. Mit separater, ebenfalls mit 12. Mai 2025 datierter Verfügung, wurde der Klägerin eine Frist von 10 Tagen zur Leistung eines Kostenvorschusses in der Höhe von Fr. 14'600.00 angesetzt. 3. Gegen die ihr am 13. Mai 2025 zugestellte Kostenvorschussverfügung er- hob die Klägerin am 23. Mai 2025 fristgerecht beim Obergericht des Kan- tons Aargau Beschwerde mit den folgenden Anträgen: " 1. Die Verfügung vom 12. Mai 2025 des Bezirksgerichts Aarau sei aufzu- heben; und es sei die Beschwerdeführerin von der Pflicht zur Bezah- lung eines Kostenvorschusses im Verfahren OZ.2025.11 / st zu be- freien. 2. Das vorliegende Verfahren sei zu sistieren bis zum rechtskräftigen Ent- scheid über die Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege. 3. Der Beschwerdeführerin sei für das vorliegende Beschwerdeverfahren die integrale unentgeltliche Rechtspflege unter Beiordnung der Unter- zeichneten zu bewilligen. 4. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen." Das Obergericht zieht in Erwägung: 1. Entscheide über die Leistung von Vorschüssen und Sicherheiten sind ge- mäss Art. 103 ZPO mit Beschwerde anfechtbar. Angefochten werden kön- nen somit insbesondere Entscheide betreffend Gerichtskostenvorschuss (Art. 98 ZPO). Die Beschwerde ist auch dann zulässig, wenn kein nicht leicht wiedergutzumachender Nachteil droht (SUTER/VON HOLZEN, in: THOMAS SUTTER-SOMM/CORDULA LÖTSCHER/CHRISTOPH LEUENBERGER/BE- NEDIKT SEILER [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessord- nung, 4. Aufl. 2025, N. 4 zu Art. 103 ZPO). -3- 2. 2.1. Die Klägerin bringt in ihrer Beschwerde im Wesentlichen vor, die Vorinstanz habe gegen die gesetzlichen Bestimmungen zur unentgeltlichen Rechts- pflege gehandelt, indem sie einen Kostenvorschuss eingefordert habe, ohne gleichzeitig über die unentgeltliche Rechtspflege entschieden zu ha- ben. Die Verfügung sei bereits aus diesem Grund aufzuheben. Die Verfü- gung, mit welcher das Gesuch um Erteilung der unentgeltlichen Rechts- pflege abgewiesen worden sei, sei der Klägerin erst am 23. Mai 2025 zu- gestellt worden. Gegen diese Verfügung werde die Klägerin ebenfalls Be- schwerde einlegen, wobei einzig aus terminlichen Gründen eine gleichzei- tige Einreichung mit vorliegender Beschwerde ausgeschlossen sei. Würde die noch einzureichende Beschwerde gegen die verweigerte unentgeltliche Rechtspflege gutgeheissen werden, müsste auf die Erhebung der Gerichts- kostenvorschüsse verzichtet werden. Vorliegende Beschwerde erfolge in diesem Sinne vorsorglich, um zu verhindern, dass die Vorinstanz den Ge- richtskostenvorschuss einfordere, währenddem das Verfahren hinsichtlich Erlangung der unentgeltlichen Rechtspflege noch nicht rechtskräftig ent- schieden sei (Beschwerde S. 4). 2.2. 2.2.1. Wie die Klägerin selbst festgestellt hat, hat die Vorinstanz über ihr Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege entschieden, indem sie dieses mit (sepa- rater) Verfügung vom 12. Mai 2025 abgewiesen hat. Soweit die Klägerin die Auffassung vertritt, die angefochtene Kostenvorschussverfügung sei aufzuheben, weil eine solche erst nach rechtskräftigem Entscheid über die unentgeltliche Rechtspflege ergehen dürfe, ist ihr nicht zuzustimmen. Es war der Vorinstanz unbenommen, gleichzeitig mit der Abweisung des Ge- suchs um unentgeltliche Rechtspflege einen Kostenvorschuss zu verlan- gen. Eine andere Frage ist, ob und wenn ja in welchem Zeitpunkt die Kos- tenvorschussverfügung diesfalls eine verbindliche Wirkung erzeugt. 2.2.2. 2.2.2.1. Solange über das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege nicht entschie- den ist, darf kein Kostenvorschuss einverlangt werden bzw. führt das Ge- such um unentgeltliche Rechtspflege zu einer Art Suspensivwirkung (BGE 138 III 163 E. 4.2 [= Pra 102 {2013} Nr. 98]). Die Vorinstanz ist dieser Vorgabe insoweit nachgekommen, als sie erst mit Abweisung des Gesuchs um unentgeltliche Rechtspflege die Frist zur Leistung eines Kostenvor- schusses angesetzt hat. Entscheidet sich der vorinstanzliche Instruktions- richter wie vorliegend dafür, mit Abweisung des Gesuchs um unentgeltliche Rechtspflege gleichzeitig einen Kostenvorschuss einzuverlangen, liegt es an der gesuchstellenden Partei, beim Instruktionsrichter die Erstreckung der Kostenvorschussfrist bis zum Entscheid der Rechtsmittelinstanz über -4- die Beschwerde gegen das abgewiesene Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege zu beantragen (BGE 138 III 163 E. 4.2; WUFFLI/FUHRER, Handbuch unentgeltliche Rechtspflege im Zivilprozess, 2019 Rz. 1006). Ebenso kann die Rechtsmittelinstanz, bei welcher gegen den abweisenden URP-Entscheid Beschwerde geführt wird, um aufschiebende Wirkung der Beschwerde ersucht werden. Wird diese gewährt, wird eine allfällig von der Vorinstanz bereits gesetzte Frist für die Bezahlung eines Kostenvorschus- ses hinfällig und muss der gesuchstellenden Partei bei Abweisung der Be- schwerde erneut Frist für die Bezahlung des Kostenvorschusses einge- räumt werden (Urteil des Bundesgerichts 5A_499/2013 vom 3. September 2013 E. 3.5). Ohnehin darf das Gericht bis zum rechtskräftigen Entscheid über ein hängiges Rechtspflegegesuch keinen Nichteintretensentscheid wegen Nichtleistung des Kostenvorschusses fällen. Art. 325 ZPO erfährt insofern eine Einschränkung (vgl. Urteile des Bundesgerichts 5A_241/2012 vom 3. Mai 2012 E. 2.3.3 sowie 5A_23/2012 vom 2. Juli 2012 E. 3.1, Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich RU240049 vom 22. Januar 2025 E. 3.4.1 m.w.H., WUFFLI/FUHRER, a.a.O., Rz. 932). Eine für die Bezahlung eines Kostenvorschusses angesetzte Frist, deren Ende vor Rechtskraft des Entscheids über das URP-Gesuch eintritt, erscheint damit folgenlos, wenn- gleich Lehre und Rechtsprechung wohl zu Recht darauf hinweisen, dass die gesuchstellende Partei der Vorsicht halber in einem solchen Fall den Instruktionsrichter auf die Anfechtung des abweisenden URP-Entscheids hinweisen und die Beschwerdeinstanz um aufschiebende Wirkung ersu- chen sollte (BGE 138 III 163 E. 4.2, WUFFLI/FUHRER, a.a.O., Rz. 1006 m.w.H.). 2.2.2.2. Die Klägerin hat gegen den abweisenden URP-Entscheid der Vorinstanz am 2. Juni 2025 beim Obergericht des Kantons Aargau Beschwerde erho- ben (separates Verfahren ZSU.2025.143). Zudem hat sie bei der Vor- instanz bereits am 22. Mai 2025 eine Erstreckung der Frist zur Leistung des Kostenvorschusses bis am 23. Juni 2025 verlangt. Diese wurde ihr mit Ver- fügung vom 26. Mai 2025 gewährt. Das Geschehen nach Ablauf dieser Frist entzieht sich der Kenntnis des Obergerichts, ist für den vorliegenden Entscheid aber auch nicht von Belang. Denn inhaltliche Rügen, d.h. die Höhe des Kostenvorschusses betreffend, erhebt die Klägerin keine. Folg- lich besteht an der Überprüfung der Kostenvorschussverfügung vom 12. Mai 2025 gar kein rechtlich geschütztes Interesse. Das von ihr mit der Beschwerde gegen die Kostenvorschussverfügung beabsichtigte Ziel, nämlich die Unterbrechung der Frist zur Bezahlung des Kostenvorschus- ses, ist, wie oben ausgeführt, mit einer Erstreckung der Zahlungsfrist beim Instruktionsrichter der Vorinstanz bzw. der aufschiebenden Wirkung im Be- schwerdeverfahren betreffend die Abweisung ihres URP-Gesuchs, wel- ches Gegenstand des Beschwerdeverfahrens ZSU.2025.143 ist, zu verfol- gen. Auf die Beschwerde gegen die Kostenvorschussverfügung ist deshalb nicht einzutreten. -5- 3. Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat die Klägerin die obergerichtliche Entscheidgebühr zu tragen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Diese ist auf Fr. 300.00 festzusetzen (§ 10 Abs. 2 lit. b GebührD). Anspruch auf Entschädigung be- steht nicht. 4. Eine Person hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn sie nicht über die erforderlichen Mittel verfügt und ihr Rechtsbegehren nicht aus- sichtslos erscheint (Art. 117 ZPO). Ein Begehren ist als aussichtslos anzu- sehen, wenn die Gewinnaussichten beträchtlich geringer sind als die Ver- lustgefahren (BGE 142 III 138 E. 5.1; BGE 139 III 475 E. 2.2). Mit Verweis auf die vorangestellten Erwägungen erweist sich die Beschwerde als aus- sichtslos. Insbesondere wusste die Klägerin vor Einreichung der vorliegen- den Beschwerde, dass die Abweisung ihres URP-Gesuchs sowie die Kos- tenvorschussverfügung gleichentags ergingen. An der vorliegenden Be- schwerde bestand somit von Anfang an kein rechtlich geschütztes Inte- resse. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege ist somit abzuweisen. Das Obergericht erkennt: 1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 2. Das Gesuch um Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege wird abge- wiesen. 3. Die obergerichtliche Spruchgebühr von Fr. 300.00 wird der Klägerin aufer- legt. 4. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen. Zustellung an: […] -6- Rechtsmittelbelehrung für die Beschwerde in Zivilsachen (Art. 72 ff., Art. 90 ff. BGG) Gegen selbständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide kann innert 30 Tagen, von der schriftlichen Eröffnung der vollständigen Ausfertigung des Entscheides an gerechnet, die Beschwerde an das Schweizerische Bundesgericht erhoben werden, wenn sie einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken können oder wenn die Gutheissung der Be- schwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde. In vermögens- rechtlichen Angelegenheiten ist die Beschwerde nur zulässig, wenn der Streitwert in arbeits- und mietrechtlichen Fällen mindestens Fr. 15'000.00 bzw. in allen übrigen Fällen mindes- tens Fr. 30'000.00 beträgt, es sei denn, es stelle sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung oder es handle sich um einen Entscheid des Konkurs- und Nachlassrichters (Art. 44 Abs. 1, Art. 72, Art. 74, Art. 93, Art. 100 Abs. 1 und Art. 112 Abs. 1 BGG). Die Beschwerde ist schriftlich oder in elektronischer Form beim Schweizerischen Bundes- gericht einzureichen (Art. 42 BGG). Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschriften bzw. eine anerkannte elektronische Signatur zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95 ff. BGG) verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Be- deutung stellt, ist auszuführen, warum diese Voraussetzung erfüllt ist. Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in den Händen hat; ebenso ist der angefochtene Entscheid beizulegen (Art. 42 BGG). Der Streitwert des kantonalen Verfahrens beträgt mehr als Fr. 30'000.00. Aarau, 9. Juli 2025 Obergericht des Kantons Aargau Zivilgericht, 3. Kammer Die Präsidentin: Der Gerichtsschreiber i.V.: Massari F. Steiner