4. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird die Klägerin für das Beschwerdeverfahren kostenpflichtig (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Die Entscheidgebühr ist auf Fr. 500.00 festzusetzen (§ 10 Abs. 2 lit. b GebührD). Der umstrittenen Sistierungsfrage kann kein Streitwert zugeordnet werden. Die Klägerin hat dem Beklagten ausgehend von einer Grundentschädigung von ermessensweise Fr. 2'500.00 (§ 3 Abs. 1 lit. b AnwT) unter Berücksichtigung eines 20 %-Abzugs wegen entfallener Verhandlung (§ 6 Abs. 2 AnwT) und eines Rechtsmittelabzugs von 25 % (§ 8 AnwT) einerseits sowie einer Auslagenpauschale von 3 % und der Mehrwertsteuer anderseits eine Parteientschädigung von Fr. 1'670.15 (= Fr. 2'500.00 x.