7). Schliesslich hat die Vorinstanz damit, dass sie den Beklagten im angefochtenen Beschluss aufgefordert hat, bis am 30. September 2025 über den Stand des Schiedsverfahrens zu informieren, zu erkennen gegeben, dass sie ihr Verfahren nicht unbesehen des Fortschritts im Schiedsverfahren sistieren will, sie somit die Interessen der Klägerin an einer zügigen Fortsetzung des Prozesses im Auge behält. 3.4. Zusammenfassend ist die von der Vorinstanz angeordnete Sistierung nicht zu beanstanden und die von der Klägerin dagegen erhobene Beschwerde abzuweisen.