12), nichts. Der Beklagte widersetzt sich der Wiedereintragung des Baurechts, folglich hat er kein Interesse an einem entsprechenden Grundbucheintrag und schon gar nicht an einem deswegen durchzuführenden Grundbuchberichtigungsverfahren. 3.3.2. Die Behauptung der Klägerin, es sei ausgeschlossen, dass der Beklagte wieder in den Besitz der Aktien komme, greift nicht, weil die Frage nicht hier, sondern im Schiedsverfahren zu klären sein wird. Offensichtliche Gründe, weshalb das Schiedsverfahren im Sinne der Klägerin ausgehen - 10 -