Das strittige Baurecht ist auf dem Grundstück des Beklagten (Grundbuch Q._____ Nr. bbb) zudem erneut (vorläufig) vorgemerkt worden (Klagebeilagen 14 und 19), womit das Grundbuch die nach Ansicht der Klägerin "richtige Rechtslage" wiedergibt und sie bei einem allfälligen Verkauf des Grundstücks an einen Dritten während des Grundbuchberichtigungsprozesses vor dessen Verlust geschützt ist. Auch die Behauptung, wonach der Beklagte der Klägerin die Mietzinseinnahmen aus dem Baurechtsgrundstück vorenthalte (Beschwerde Ziff. 14), vermag die Begründetheit der Sistierung nicht in Frage zu stellen, bringt die Klägerin an anderer Stelle (Beschwerde Ziff.