Klägerin auf den Beklagten das allfällige Obsiegen im Grundbuchberichtigungsprozess obsolet machen würde. Es liegt somit auch im Interesse der Klägerin, vor Fortführung des Grundbuchberichtigungsprozesses die Frage der Rückübertragung der Aktien zu klären, kann doch dadurch auch ihr unnötiger Prozessaufwand erspart bleiben. Das öffentliche Interesse an einer raschen Fortführung des Prozesses ist für einen Zivilprozess nicht von Belang. Das strittige Baurecht ist auf dem Grundstück des Beklagten (Grundbuch Q._