Schiedsgerichts im Sinne des Beklagten den vor dem Bezirksgericht Laufenburg hängigen Grundbuchberichtigungsprozess wegen faktischer Identität von Klägerin und Beklagtem sofort beenden würde, würde die Fortführung des Grundbuchberichtigungsprozesses ohne ein Abwarten auf den Ausgang des Schiedsverfahrens einen unnötigen Prozessaufwand bedeuten. Dies gilt insbesondere auch für die Klägerin, denn selbst für den Fall, dass der Grundbuchberichtigungsprozess in ihrem Sinne ausgehen sollte, käme dies bei einem weiterhin hängigen Schiedsverfahren noch keinem definitiven Obsiegen gleich, weil ein im Sinne des Beklagten allfällig ausgehendes Schiedsverfahren mit Rückübertragung der Aktien der