14, 19) erneut bekräftigt. Abgesehen davon besteht bei einer faktischen Identität von Klägerin und Beklagtem auch kein rechtlich geschütztes Interesse an der Grundbuchberichtigungsklage. Damit kann zwar nicht gesagt werden, dass der Ausgang des Schiedsververfahrens den Grundbuchberichtigungsprozess (in der Sache) präjudiziere, da sich der Streitgegenstand des Schiedsverfahrens von demjenigen der Grundbuchberichtigungsklage unterscheidet und allein mit der Rückübertragung der Aktien der Klägerin auf den Beklagten die Frage der Wiedereintragung des Baurechts auf dem Grundstück Q._____ Nr. bbb nicht geklärt ist. Der Ausgang des Schiedsverfahrens präjudiziert aber zumindest die Parteien des