Sollte das Schiedsgericht die Rückabwicklung des Aktienkaufvertrages entscheiden, würde dies dazu führen, dass der Beklagte wieder in den Besitz der Aktien der Klägerin (Aktiengesellschaft) gelangen würde. Dies wiederum hätte zur Folge, dass der Grundbuchberichtigungsprozess vor dem Bezirksgericht Laufenburg hinfällig würde, weil zwischen der Klägerin als Aktiengesellschaft und dem Beklagten als Alleininhaber ihrer Aktien faktisch Identität bestünde und der Beklagte, welcher alsdann auch die Klägerin vertreten würde, ganz offensichtlich kein Interesse an der erneuten Eintragung eines Baurechts auf seinem Grundstück hat, was er in der Beschwerdeantwort (Ziff. 14, 19) erneut bekräftigt.