3.3. 3.3.1. Der Beklagte beantragte am 14. Juni 2024 beim Obergericht des Kantons Aargau die Bestellung eines Schiedsgerichts zwecks Durchführung eines Schiedsverfahrens für die Rückabwicklung des Aktienkaufvertrages vom 22. Dezember 2014. Sollte das Schiedsgericht die Rückabwicklung des Aktienkaufvertrages entscheiden, würde dies dazu führen, dass der Beklagte wieder in den Besitz der Aktien der Klägerin (Aktiengesellschaft) gelangen würde.