126 ZPO). Bei gleichem Streitgegenstand und gleichen Parteien bewirkt eine rechtshängige Klage bzw. ein Urteil eine über eine bloss präjudizielle Wirkung hinausgehende Sperrwirkung für die zweite Klage mit gleichem Inhalt. Dies ändert freilich nichts daran, dass auch bei Rechtshängigkeit zweier identischer Klagen eine Sistierung der später eingeleiteten (und nicht ein sofortiger Nichteintretensentscheid) angezeigt ist (so ZÜRCHER, in: Sutter-Somm/Lötscher/Leuenberger/Seiler, Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, 4. Aufl. 2025, N. 22 zu Art. 60 ZPO).