2020, Rz. 154 ff.). Und auch der Umstand, dass die Klägerin, nachdem ihr bekannt geworden war, dass der Grundstückkaufvertrag bewilligungspflichtig gewesen wäre, zunächst Kaufpreisminderung erklärt hatte (vgl. Schreiben vom 29. Februar 2016 [Beilage 31 zur Stellungnahme vom 8. November 2024]), lässt die spätere Rücktrittserklärung nicht von vornherein unzulässig erscheinen (so aber offenbar die Auffassung der Klägerin, Beschwerde Ziff. 11), dies umso weniger, als die Gestaltungsrechte (Minderung einerseits und Rücktritt anderseits) nicht im gleichen Vertragsverhältnis ausgeübt wurden, sondern -8-