zu behandeln sein wird. Dies zumal eine Ungültigkeit der Rücktrittserklärung der C._____ AG jedenfalls nicht ins Auge springt. Eine Rücktrittserklärung wird grundsätzlich nicht dadurch aus der Welt geschafft, dass die zurücktretende Partei später davon nichts mehr wissen will (dazu, dass eine Rücktrittserklärung als Gestaltungsrecht grundsätzlich bedingungsfeindlich und unwiderruflich ist, GAUCH/SCHLUEP/SCHMID, Schweizerisches Obligationenrecht, Allgemeiner Teil, Band I, 11. Aufl. 2020, Rz. 154 ff.).