Nr. bbb ins Grundbuch einzutragen. Die Frage, ob – wie vom Beklagten in einer ersten Reaktion auf den erklärten Rücktritt (vgl. dessen Schreiben vom 9. November 2020 [Beilage 32 zur Stellungnahme vom 8. November 2024]) geltend gemacht – der Rücktritt unzulässig war, braucht an dieser Stelle grundsätzlich nicht geklärt zu werden, weil es sich um eine solche materiellrechtlicher Natur handelt, die im zwischenzeitlich vom Beklagten eingeleiteten Schiedsverfahren (vgl. vom 14. Juni 2024 datiertes Gesuch des Beklagten um Einsetzung eines Schiedsgerichts [Klageantwortbeilage 6], womit das Schiedsverfahren rechtshängig wurde, vgl. Art. 372 Abs. 1 lit. b ZPO) zu behandeln sein wird.