___) stehen. Der enge Zusammenhang der beiden Verträge ergibt sich insbesondere daraus, dass die Parteien des Aktienkaufvertrags (Beklagter als Verkäufer und C._____ AG als Käuferin) darin zugunsten der Käuferin eine Rücktrittsoption vorsahen für den Fall, dass der Grundstückkaufvertrag nicht vollzogen werden könne. Von diesem Rücktrittsrecht hat die C._____ AG am 20. August 2020 Gebrauch gemacht (Klageantwortbeilage 2), nachdem das Verwaltungsgericht mit Urteil vom 16. Juli 2020 (Klagebeilage 10) das Grundbuchamt Laufenburg angewiesen hatte, den Beklagten wieder als Eigentümer des Grundstücks Q._____ Nr. bbb ins Grundbuch einzutragen.