3. 3.1. Entgegen offenbar gegenteiliger Auffassung der Klägerin (vgl. Beschwerde Ziff. 10) hingen die beiden am 22. Dezember 2014 geschlossenen Verträge (Aktienkaufvertrag zwischen dem Beklagten und der C._____ AG sowie Grundstückkaufvertrag zwischen den Parteien des vorliegenden Verfahrens) eng zusammen. Daran ändert die Tatsache, dass nur der Beklagte in beiden Verträgen Vertragspartei und in den beiden Verfahren (Grundbuchberichtigungsklage einerseits und Schiedsverfahren anderseits) Prozesspartei ist, nichts, zumal wirtschaftlich sowohl hinter der Klägerin als auch hinter der C._____ AG die gleichen natürlichen Personen (F._____ und G._____) stehen.