Oder anders gesagt: Ohne Sistierung würden die beiden Verträge vollständig rückabgewickelt (Beschwerde Ziff. 11 f.). Aber auch beim Absehen vom Erfordernis der präjudiziellen Wirkung bzw. wenn man allein anhand einer Interessenabwägung entscheiden wollte, wäre zum einen ein klares öffentliches Interesse an der Fortführung der Grundbuchberichtigungsklage gegeben, weil das Grundbuch nicht die wirkliche Rechtslage wiedergebe. Darüber hinaus sprächen auch die privaten Interessen klar gegen die Sistierung: Wohl würde der Beklagte die Mietzinsen aus dem Baurechtsgrundstück Q._____ Nr. aaa gerne weiter vereinnahmen und der Klägerin vorenthalten.