__ AG seien). Und schliesslich sei zu bedenken, dass für den Fall, dass es dem Beklagten auf wunderliche Weise gelänge, sich den Besitz an den Aktien zu verschaffen, die Grundbuchberichtigungsklage bis dahin längst erledigt wäre, sodass der Beklagte mit den Aktien eine Klägerin erhalten würde, die im Grundbuch als Inhaberin des Baurechts Nr. aaa eingetragen sei. Die Situation wäre damit aber genau gleich wie vor Abschluss der beiden Verträge am 22. Dezember 2014. Oder anders gesagt: Ohne Sistierung würden die beiden Verträge vollständig rückabgewickelt (Beschwerde Ziff.