Der Streitgegenstand der vorliegenden Grundbuchberichtigungsklage und des Schiedsverfahrens seien völlig verschieden. Zudem sei die Klägerin nur im vorliegenden Verfahren Partei, nicht aber im Schiedsverfahren. Schon gar nicht bestehe die Gefahr, dass das eine Urteil dem anderen widerspreche (Beschwerde Ziff. 10). Darüber hinaus sei ausgeschlossen, dass der Beklagte über das Schiedsverfahren wieder in den Besitz der Aktien komme (wegen zahlreicher materiellrechtlicher Einwände, finanzieller Probleme des Beklagten, die ihm die Rückerstattung des Kaufpreises verunmöglichten und des Umstands, dass die Aktien der Klägerin zwischenzeitlich nicht mehr im Besitz der C._____ AG seien).