Trotzdem habe die Vorinstanz in E. 3.2 nicht auf dieses Erfordernis abgestellt, sondern bloss auf (angebliche) "Zweckmässigkeitsgründe", ohne dass diese genannt würden oder eine Interessenabwägung erkennbar werde (Beschwerde Ziff. 8). Die Voraussetzung für eine Sistierung, dass ein fremder Prozess auf das eigene Verfahren präjudizielle Wirkung habe und vor dem eigenen Prozess voraussichtlich in einer Art erledigt werde, die die Fortführung des eigenen obsolet mache, sei nicht einmal im Ansatz erfüllt: Der Streitgegenstand der vorliegenden Grundbuchberichtigungsklage und des Schiedsverfahrens seien völlig verschieden.