Nachteile ausführlich beschrieben habe, mit keinem Wort erläutert, wieso sie diese nicht habe "sehen" können. Dass Prozesse beförderlich zu erledigen seien und fremde Prozesse deshalb nicht schon dann zur Sistierung führen könnten, wenn der fremde Prozess nicht nur irgendeinen Zusammenhang oder Einfluss auf den eigenen Prozess habe, sondern nur dann, wenn er eine "präjudizielle Wirkung" habe, werde in E. 3.1 des angefochtenen Beschlusses zwar erwähnt. Trotzdem habe die Vorinstanz in E. 3.2 nicht auf dieses Erfordernis abgestellt, sondern bloss auf (angebliche) "Zweckmässigkeitsgründe", ohne dass diese genannt würden oder eine Interessenabwägung erkennbar werde (Beschwerde Ziff.