Doch selbst wenn ihm dies gelänge, könnte die C._____ AG die Aktien nicht mehr herausgeben, nachdem sie sie längst habe weitergeben müssen (Beschwerde Ziff. 7). Soweit die Vorinstanz in E. 3.2 des angefochtenen Beschlusses festhalte, es seien keine Nachteile einer Sistierung für die Klägerin ersichtlich, habe sie, obwohl diese in ihrer Stellungnahme vom 8. November 2024 die -6-