Im Übrigen sei es ausgeschlossen, dass der Beklagte mit der Schiedsklage je wieder in den Besitz der Aktien der Klägerin gelange. Abgesehen von den vielen materiellrechtlichen Einwänden, die die Zusprechung eines Anspruchs auf Rückgabe der Aktien durch den Schiedsrichter, wenn nicht gerade als ausgeschlossen, so doch als höchst unwahrscheinlich erscheinen liessen, werde – bei einer auf Rückgabe der Aktien lautenden Verpflichtung [der C._____ AG] Zug um Zug gegen Rückerstattung des Kaufpreises durch den Beklagten – dieser den Kaufpreis wegen seiner begrenzten finanziellen Möglichkeiten nicht aufbringen können. Doch selbst wenn ihm dies gelänge, könnte die C.___