Die Verzögerungstaktik des Beklagten ziele auch darauf ab, die Klägerin (und F._____) finanziell so auszuhungern, dass sie sich irgendwann mit einer nur teilweisen Rückerstattung bzw. Durchsetzung ihrer sonstigen Ansprüche zufriedengebe (Beschwerde Ziff. 6). Im Übrigen sei es ausgeschlossen, dass der Beklagte mit der Schiedsklage je wieder in den Besitz der Aktien der Klägerin gelange.