Hintergrund dieser Verzögerungstaktik sei, dass sich so die mit dem Baurecht verbundenen Gebäude und Räume vermieten liessen; Verzögerungen bei der "Rückgabe" des Baurechts seien so für den Beklagten profitabel, zumindest vorläufig, werde doch die Klägerin später die mit dem Baurecht erzielten wie auch die versäumten Erträge über Art. 940 ZGB zurückfordern. Die Verzögerungstaktik des Beklagten ziele auch darauf ab, die Klägerin (und F._____) finanziell so auszuhungern, dass sie sich irgendwann mit einer nur teilweisen Rückerstattung bzw. Durchsetzung ihrer sonstigen Ansprüche zufriedengebe (Beschwerde Ziff. 6).