Da aber der Ausgang der beiden Verfahren den vorliegenden Prozess voraussichtlich beeinflussen könne, rechtfertige es sich, das vorliegende Verfahren bis zum Abschluss dieser Verfahren zu sistieren. Eine Sistierung sei insbesondere deshalb angezeigt, da ein allfälliges Schiedsverfahren einen Einfluss auf die Klägerin als juristische Person habe. Ein sich aus der Sistierung ergebender Nachteil für die Klägerin sei nicht ersichtlich (angefochtener Beschluss E. 3.2).