erhobene zivilrechtliche Beschwerde betreffend die vom Beklagten verlangte Einsetzung eines Schiedsgerichts (ZSG.2024.2) nicht eingetreten sei, stehe der Weiterführung des vom Beklagten eingeleiteten Schiedsgerichtsverfahrens betreffend Rückabwicklung des Aktienkaufvertrags grundsätzlich nichts im Weg. Über den Ausgang der Verfahren betreffend Einsetzung eines Schiedsgerichts und des anschliessenden Schiedsgerichtsverfahrens könne zwar nur spekuliert werden. Da aber der Ausgang der beiden Verfahren den vorliegenden Prozess voraussichtlich beeinflussen könne, rechtfertige es sich, das vorliegende Verfahren bis zum Abschluss dieser Verfahren zu sistieren.