124 Abs. 1 ZPO, wonach das Gericht die notwendigen Verfügungen zur zügigen Vorbereitung und Durchführung des Verfahrens trifft) widerspricht, bedarf es triftiger Gründe für deren Anordnung. Die Zweckmässigkeit einer Sistierung ist namentlich zu bejahen, wenn so verhindert werden kann, dass es bei zwar nicht identischen, aber sachlich zusammenhängenden Klagen, deren Entscheide füreinander präjudiziell sind, zu unnötigem Prozessaufwand und zu inkohärenten oder gar sich widersprechenden Urteilen mit sich allenfalls sogar ausschliessenden Rechtsfolgen kommt (GSCHWEND, Basler Kommentar, 4. Aufl. 2024, N. 1 f. zu Art. 126 ZPO).