2. 2.1. Das Gericht kann das Verfahren sistieren, wenn die Zweckmässigkeit dies verlangt, namentlich dann, wenn sein Entscheid vom Ausgang eines anderen Verfahrens abhängig ist (Art. 126 ZPO). Da die Sistierung eines Verfahrens dem Beschleunigungsgebot (vgl. Art. 124 Abs. 1 ZPO, wonach das Gericht die notwendigen Verfügungen zur zügigen Vorbereitung und Durchführung des Verfahrens trifft) widerspricht, bedarf es triftiger Gründe für deren Anordnung.