1. Eine Sistierungsverfügung ist mit Beschwerde (Art. 319 ff. ZPO) anfechtbar (Art. 126 Abs. 2 ZPO). Mit Beschwerde können die unrichtige Rechtsanwendung und die offensichtlich unrichtige Sachverhaltsfeststellung durch die Vorinstanz geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). Das Obergericht kann ohne Verhandlung aufgrund der Akten entscheiden (Art. 327 Abs. 2 ZPO).