3. 3.1. Gegen diesen ihr am 30. April 2025 zugestellten Beschluss erhob die Klägerin am 10. Mai 2025 (Postaufgabe) fristgerecht beim Obergericht des Kantons Aargau Beschwerde und verlangte die Aufhebung der Sistierung unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten des Beklagten. 3.2. Der Beklagte erstattete am 25. Juni 2025 die Beschwerdeantwort und beantragte die Abweisung der Beschwerde, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Klägerin. 3.3. Mit Eingabe vom 9. Juli 2025 verzichtete die Klägerin auf eine Stellungnahme zur Beschwerdeantwort. Das Obergericht zieht in Erwägung: