Mit Verfügung vom 24. September 2019 verfügte das Departement Finanzen und Ressourcen, Abteilung Landwirtschaft, dass der von den Parteien am 22. Dezember 2014 geschlossene Kaufvertrag nicht bewilligt werde, dass aber eine Grundbuchberichtigung nach Art. 72 BGBB ausbleiben könne, wenn das auf dem Grundstück befindliche Gebäude Nr. ccc mit dem dazugehörigen Umschwung abparzelliert (und das verbleibende landwirtschaftliche Grundstück innerhalb von sechs Monaten ab Rechtskraft der Verfügung grundpfandfrei dem Pächter E._____ zum gesetzlichen Höchstpreis verkauft) werde.