11. 11.1. Bei diesem Verfahrensausgang – die Gesuchstellerin unterliegt mehrheitlich – hat sie keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung. Jedoch hat ihr der Gesuchsgegner die Parteikosten wiederum als Prozesskostenvorschuss zu ersetzen (vgl. zur Mittelosigkeit der Gesuchstellerin und der Leistungsfähigkeit des Gesuchsgegners oben E. 6 und 7). Diese sind in analoger Anwendung von § 6 Abs. 3 AnwT auf 25 % der Grundentschädigung des Berufungsverfahrens (je 10 % für die beiden Gesuche, 5 % für die Eingabe vom 5. September 2025) zzgl. 3 % Auslagenpauschale (§ 13 Abs. 1 AnwT) und 8.1 % MwSt. auf gerundet Fr. 2'320.00 (Fr. 8'336.80 x 0.25 x 1.03 x 1.081) festzulegen.