auch für die Gesuchstellerin korrekt, wobei der Anwalt der Gesuchstellerin neben der Berufungsantwort zwei zusätzliche zu berücksichtigende Eingaben eingereicht hat, nämlich die Eingabe vom 17. November 2022 (mit 5 % zu berücksichtigen) und die Eingabe vom 9. Dezember 2022 (mit 10 %). Die Eingabe vom 6. Dezember 2022 ist als überflüssige Eingabe (§ 6 Abs. 3 AnwT) nicht relevant. Es ergeben sich somit Parteikosten von gerundet Fr. 7'905.00 (Fr. 8'336.80 x 1.15 x 0.75 + Fr. 150.00 x 1.077).