Ihre Parteikosten hatte das Obergericht nicht festzusetzen, jene des Gesuchgegners bestimmte sie jedoch mit Fr. 7'570.00 unter Berücksichtigung einer Grundentschädigung von Fr. 8'336.80 (entsprechend eines angesichts der offensichtlich zu hohen Begehren reduzierten Streitwerts von Fr. 47'890.00), eines Abzugs von 20 % für die entfallene Verhandlung, einem Zuschlag von 20 % für die Berufungsantwort, einem Zuschlag von 10 % für eine zusätzliche Eingabe, des Rechtsmittelabzugs von 25 %, einer Auslagenpauschale von Fr. 150.00 und der Mehrwertsteuer (E. 10 des Entscheids vom 28. März 2023). Diese Parteikosten erscheinen grundsätzlich