Im Ergebnis muss davon ausgegangen werden, dass der Gesuchsgegner (allein aus dem Hausverkauf) bei weitem über ausreichende Mittel verfügt, um die Prozesskosten der Gesuchstellerin aus dem Berufungsverfahren (ZOR.2022.47) zu decken. -9- 8. Der Gesuchstellerin wurde mit dem Berufungsentscheid im Verfahren ZOR.2022.47 die Entscheidgebühren von Fr. 9'316.00 auferlegt (Disposi- tiv-Ziffer 3).