In ähnlicher Weise legte der Gesuchsgegner als Beilage 14 zur Berufungsantwort vom 27. Oktober 2022 im Scheidungsverfahren vor Obergericht (ZOR.2022.47) ein von ihm als "Überweisungsbeleg Akontozahlung Grundstückgewinnsteuer" bezeichnetes Dokument ins Recht. Das Dokument ist gleich aufgebaut wie die Beilage 12 zur Berufungsantwort vom 27. Oktober 2022, lässt also wiederum keinen Aussteller erkennen sowie keine Angaben, um welches Konto und welchen Kontoinhaber es sich handelt. Es nennt den Betrag von […] in Bezug auf ein "Branch Transaction Debit Memo", schweigt sich aber über den Empfänger des Betrags aus.