Handschriftlich hat eine unbekannte Person auf dem Dokument den Vermerk "Kauf Haus" angebracht. Dem gedruckten Text sind hingegen keine Hinweise für die Verwendung des Geldes zu entnehmen. Ein ausreichender Beleg dafür ist somit nicht aktenkundig. Bereits aus diesem Grund muss davon ausgegangen werden, dass der Gesuchsgegner nach wie vor über diese Mittel verfügt und damit auch ohne weiteres für die Prozesskosten der Gesuchstellerin im Berufungsverfahren aufkommen kann.